Allgemeine Geschäftsbedinungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) easy-SFX Niklas Schmitt Stand
01.03.2024

  1. Geltungsbereich
    1.1. Unsere Angebote, Anpassungen, Verträge, Lieferungen und Leistungen
    erfolgen aufgrund dieser AGB vom 01.03.2024 sind Inhalt und gelten für sämtliche
    Leistungen der NK Light Niklas Schmitt. Abweichende Vereinbarungen,
    Ergänzungen oder Vereinbarungen zur Ausführung des Vertrages gelten nur, wenn
    sie von uns schriftlich bestätigt werden.
    1.2. Mit der Bestellung, der Unterzeichnung des Lieferscheins oder spätestens der
    Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als
    angenommen.
    1.3. Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Vertragspartners unter Hinweis auf
    seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Angebote und Vertragsabschluß
    2.1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine
    gegenteilige Erklärung enthalten. Auf Anfrage speziell ausgearbeitete Angebote
    behalten 30 Tage Gültigkeit.
    2.2. Annahmeerklärungen, Bestellungen oder Nebenabreden bedürfen zur
    Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Bestätigung gilt als
    erteilt, wenn wir nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme
    ablehnen.
    2.3. Die in Prospekten oder sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Daten
    sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als
    verbindlich bezeichnet sind.
    2.4. Unser Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Informationen zeitnah so zur
    Verfügung zu stellen, dass sie eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im
    vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen.
    2.5. Diese Informationen können sein: Grundrisse, technische Pläne und
    Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegepläne, Bühnen- und
    Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen, Materiallisten.
    2.6. Zur Informationserteilung gehören auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs
    der geplanten Veranstaltung sowie die erforderlichen Einssatzzeiten.
    2.7. Sofern uns Mitarbeiter des Auftraggebers oder Mitarbeiter Dritter zur Planung
    oder Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, sind wir ohne
    besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeit- und
    Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen. Wir behalten uns vor, die
    Zusammenarbeit mit dem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Personal
    abzulehnen.
    2.8. Werden Helfer für die Durchführung einer Produktion zur Verfügung gestellt so
    sollen diese ausgeschlafen, nüchtern, deutschsprachig (im Ausland zumindest
    englischsprachig) und mit der Veranstaltungstechnik sowie deren gebräuchlichen
    Begriffen vertraut sein.
    2.9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns über besondere Gefahren und Risiken
    am Einsatzort vor Aufnahme unserer Arbeiten rechtzeitig zu informieren.
    2.10. Uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material welcher Art auch
    immer, muss sich in dem Zustand befinden, dass es den gesetzlichen Regeln,
    technischen Mindestanforderungen, und dementsprechend dem aktuellen Stand
    der Technik entspricht.
    2.11. Sämtliche Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das
    Urheberrechtgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart
    gelten, wenn die nach 2 UrhG erforderliche Gestaltungs- und Schöpfungshöhe
    nicht erreicht ist. Mit vollständiger Bezahlung der Vergütung gemäß Nr. 3 wird dem
    Kunden das geistige Eigentum an dem Endprodukt übertragen. Bis zur
    vollständigen Bezahlung erhält der Kunde eine ausschließliche, nicht übertragbare,
    jederzeit widerrufbare Lizenz zur Nutzung des Endprodukts. Nicht übertragen
    werden die Rechte am eigenen Planungsverfahren, Softwareprogrammen und
    Mediacontent, welche das unternehmensspezifische Know-how darstellen. Wir
    behalten an sämtlichen erbrachten Leistungen, Ideen, Entwürfen und Gestaltungen
    ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht, welches auch auf Dritte
    übertragen werden kann. Die NK Light wird die im Rahmen dieses Vertrages an
    den Kunden gewährten Leistungen, insbesondere sämtliche Ideen, Entwürfe und
    Gestaltungen, nicht in gleicher oder abgeänderter Form für andere Kunden
    bezüglich des im Vertrag näher definierten Produkt/Dienstleistungsbereich
    verwenden. Die Reproduktion zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ausschließlich
    gegen Vergütung. Bei der Teilnahme an einer entgeltlichen oder unentgeltlichen
    Ausschreibung und/oder Präsentation/Pitch bleibt die Idee und Konzeption
    geistiges Eigentum der NK Light. Dem Veranstalter werden durch die Teilnahme
    keine Nutzungsrechte eingeräumt.
    2.12 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
    des Kunden, die im Ursprungsangebot nicht berücksichtigt sind, werden
    Rechnung getragen, soweit dies in Bezug auf den Produktionsablauf noch möglich
    ist. Hierdurch entstehende Kosten sind vom Kunden zu tragen.
    2.13 Änderungen und/oder Zusatzleistungen, die vom Auftraggeber gewünscht
    wurden, können zu Fristüberschreitungen und/oder zur Verschiebung des
    Erscheinungstermins führen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.
    2.14 Vereinbarte Tagespauschalen sind auf eintägige Produktionen mit einer
    maximalen Arbeitszeit von acht Stunden bezogen. Ist die Anwesenheit eines
    Mitarbeiters länger als acht Stunden auf der Produktion erforderlich, gelten je
    angefangener Stunde 25% Aufschlag auf 1/8 des vereinbarten Leistungspakets als
    vereinbart. Ab der dreizehnten Stunde Anwesenheit erhöht sich der Stundensatz
    auf 2/8 der vereinbarten Tagespauschale. Zusätzliche Leistungen sind nicht
    berücksichtigt und von den Vertragspartnern im Einzelnen auszuhandeln.
    2.15 Verträge, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen,
    und sich um ausschließlich um personelle Dienstleistungen handeln sind nach
    BGB als Dienst-/ Werkverträge einzustufen.
  3. Preise, Zahlungen und Zahlungsverpflichtungen
    3.1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der
    jeweils bei Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche
    Lieferungen und Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
    3.2. Soweit nicht anders angegeben, sind wir an die in unseren Angeboten
    enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
    3.3. Regelmäßig erfolgt die Zahlung per Nachnahme. Soweit nicht anders
    vereinbart, sind die Rechnungen binnen 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne
    Abzug fällig.
    3.4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor,
    die Annahme erfolgt nur zahlungshalber, Diskont- und Wechselspesen gehen zu
    Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.
    3.5. Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
    oder wenn uns die objektiv fehlende Kreditwürdigkeit des Vertragspartners
    bekannt wird, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch
    wenn wir Schecks, Banklastschriften oder Wechsel angenommen haben, oder vom
    Vertrag zurückzutreten. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt,
    Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
    3.6. Alle Zahlungen haben direkt an uns zu erfolgen. Vertreter sind ohne unsere
    schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Geld oder sonstigen
    Zahlungsmitteln berechtigt.
    3.7 Sollten wir für produktionsbezogene Kosten für den Auftraggeber in Vorlage
    gehen, werden die Auslagen in einer separaten Rechnung erfasst. Diese Rechnung
    ist sofort und in voller Höhe fällig. Zur Aufschlüsselung der Auslagen werden der
    Rechnung Kopien aller Originalbelege beigefügt.
  4. Zahlungsverzug
    Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen
    Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder in Höhe der uns berechneten
    Bankzinsen zu zahlen vorbehaltlich des Nachweises geringerer Belastungen. Die
    Geltendmachung weiteren Verzugsschadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
    Mit dem Zeitpunkt des Zahlungsverzugs werden sämtliche weitere Rechnungen
    fällig und wir sind berechtigt, von weiteren Aufträgen zurückzutreten, sofern nicht
    eine unverzügliche Rechnungsbegleichung erfolgt. Schecks und Überweisungen
    haben erst an dem Tag schuldnerbefreiende Wirkung, an dem die
    Gutschriftanzeige eingeht.
  5. Vermietung
    5.1. Leistungen des Mieters
    5.1.1. Der Veranstaltungsort wird unseren Technikern vertragsgemäß zum Auf- und
    Abbau zur Verfügung gestellt. Zur Vertragserfüllung notwendige Terminänderungen
    seitens des Vermieters können kurzfristig telefonisch vereinbart werden.
    5.1.2. Der Veranstalter hat vor der Ankunft der Techniker für Aufbaulicht, freien
    Zugang und eine LKW-Zufahrt zur Bühnenrampe bzw. zum Endladeplatz des
    Veranstaltungsortes sowie Zufahrts- und Parkgenehmigungen und evtl.
    Ausnahmegenehmigungen zu sorgen.
    5.1.3. Eventuell anfallende GEMA-Gebühren zahlt der Veranstalter. Die Verpflegung
    unseres Personals übernimmt der Veranstalter oder es wird der zum Zeitpunkt der
    Veranstaltung gültige Spesensatz in Rechnung gestellt.
    5.1.4. Der Mieter tritt alle aus einem Schadensereignis entstehenden Forderungen
    bis zur Höhe des Verkehrswertes der gemieteten Geräte gegenüber Dritten an uns
    ab.
    5.1.5. Der Veranstalter hat die Pflicht uns über den Zustand der
    Brandmeldeanlagen insbesondere bei dem Einsatz von Nebel und Hazemaschinen
    sowie bei pyrotechnischen Spezialeffekten in Kenntnis zu setzten. Sollte eine
    Verletzung dieser Pflicht zu einem auslösen der Brandmeldeanlage, in welcher
    Form auch immer führen, übernimmt die NK Light weder Haftung noch
    entstehende Kosten.
    5.2. Lieferbedingungen und Unmöglichkeit
    5.2.1. Falls der Mieter (wir gehen davon aus, dass der Veranstalter der Mieter ist)
    den Transport technischer Geräte zum Veranstaltungsort wünscht und dabei die
    Geräte durch einen Unfall beschädigt werden oder höhere Gewalt den Transport
    verzögert bzw. verhindert, so ist der Vermieter von seiner Vertragspflicht
    entbunden, soweit den Technikern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
    fällt.
    5.2.2. Der Vermieter behält den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn die
    Veranstaltung infolge technischer Mängel, insb. mangelhafter Stromzufuhr, nicht
    vertragsgemäß ausgeführt werden kann. Ebenso behält der Vermieter den
    Anspruch auf die Gegenleistung, wenn die technischen Geräte beschädigt werden,
    soweit die Techniker kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Der Vermieter ist
    in diesem Fall von seiner Vertragspflicht entbunden.
    5.3. Haftung des Mieters
    5.3.1. Der Mieter haftet während der Mietzeit für Diebstahl, Transportschäden,
    mutwillige Beschädigung und Nutzungsschäden, auch durch Dritte, bis zur Höhe
    des Neuwertes der Geräte. Eventuell aufgetretene Schäden sind dem Vermieter
    unverzüglich mitzuteilen.
    5.3.2. Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen ist der Mieter verpflichtet,
    die Vorgaben der Bundesnetzagentur einzuhalten. Bei Nichteinhalten haftet der
    Mieter für alle entstehenden Schäden.
    5.3.3. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist der Vermieter unverzüglich
    zu informieren. Der Mieter zahlt für jeden begonnenen Tag der Mietüberschreitung
    120% des vereinbarten Tagesmietpreises ebenso wie die dem Vermieter durch die
    Überschreitung entstehenden Kosten.
    5.4. Kündigung
    Eine Kündigung des Vertrages kann nur schriftlich erfolgen. Je nach Zeitraum der
    Kündigung zwischen Auftragserteilung und Bereitstellung von Material, Personal
    und Transport ist vom Auftraggeber eine Mietausfallgebühr zu zahlen:
    3 Wochen vor Auftragsbeginn: 30% des Gesamtmietpreises
    2 Wochen vor Auftragsbeginn: 50% des Gesamtmietpreises
    1 Woche vor Auftragsbeginn: 80% des Gesamtmietpreises
    5 Tage vor Auftragsbeginn: 100% des Gesamtmietpreises
    5.5. Rücknahme des Mietmaterials
    Der Vermieter bestätigt nicht sofort, dass das Mietmaterial ohne Mängel
    zurückgenommen wurde, er behält sich vor, das Material dahingehend zu
    überprüfen.
    5.6. Zahlungsweise
    Mietmaterial bis zu Euro 150,- ist vom Mieter bei der Abholung bzw. Anlieferung in
    bar zu bezahlen. Höhere Beträge sind 7 Tage nach Rechnungserhalt und ohne
    Abzüge zu begleichen. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen der
    Schriftform.
  6. Verkauf
    6.1. Preise und Zahlungsbedingungen
    6.1.1. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager
    Königswinter. Die Versendung erfolgt unfrei und auf Kosten des Käufers zuzüglich
    eines Verpackungsaufschlages.
    6.1.2. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder
    tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der
    Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers.
    6.1.3. Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer oder des
    Rücktritts vom Vertrag seitens des Verkäufers gemäß § 455 BGB ist der Verkäufer
    berechtigt, 20% des Kaufpreises zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zzgl.
    verauslagter Verpackungs- und Fracht sowie Rückfrachtkosten zu fordern. Den
    Vertragsparteien bleibt es unbenommen, im Einzelfall einen höheren oder
    geringeren Schaden nachzuweisen.
    6.2. Art der Lieferung, Gefahrübergang, Haftung, Transportversicherung
    6.2.1. Wenn der Käufer bei Vertragsabschluß keine Lieferart bestimmt hat,
    geschieht dies nach billigem Ermessen des Verkäufers.
    6.2.2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den
    Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das
    Lager des Verkäufers verlassen hat.
    6.2.3. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert oder nimmt er die Ware
    nicht ab, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer
    über. Eine erneute Meldung der Versandbereitschaft ist nicht erforderlich, wenn der
    Käufer die Entgegennahme der per Nachnahme oder sonst wie gelieferten Ware
    ernsthaft verweigert hat.
    6.2.4. Der Verkäufer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen
    und für Rechnung des Käufers zu versichern.
    6.3. Liefer- und Leistungszeit
    6.3.1. Gerät der Verkäufer in Verzug, so kann der Käufer nach Maßgabe der
    folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen
    Nichterfüllung verlangen.
    6.3.2. Die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf sechs
    Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.
    6.3.3. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
    6.4. Gewährleistung und Haftung
    6.4.1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte
    Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikationsoder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter
    Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert
    nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
    6.4.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum
    der Lieferung.
    6.4.3. Der Käufer muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf
    Transportschäden untersuchen und den Verkäufer von etwaigen Schäden oder
    Verlusten sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine
    schriftliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Kunden unterschrieben
    sein muss, unterrichten. Im Übrigen müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel
    unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche ab Lieferung, schriftlich
    mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in
    dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur
    Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die
    vorstehenden Verpflichtungen schließt jedweden Gewährleistungsanspruch
    gegenüber dem Verkäufer aus.
    6.4.4. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt,
    Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
    Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
    entsprechen, oder wird bei Nebelmaschinen nicht das Originalfluid verwendet,
    entfällt jede Gewährleistung.
    6.4.5. Für den Fall, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen und
    dies rechtzeitig mitgeteilt wurde, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl, dass das
    schadhafte Teil, bzw. Gerät, zur Reparatur an den Verkäufer geschickt wird oder
    der Käufer das schadhafte Teil, bzw. Gerät, bereithält und ein Service-Techniker
    des Verkäufers beim Käufer die Reparatur vornimmt.
    6.4.6. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer
    nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen.
    6.4.7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden
    Regelungen gelten nicht für gebrauchte Geräte, welche unter Ausschluss jeglicher
    Gewährleistung geliefert werden.
    6.4.8. Der Verkäufer steht dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von
    Auskunft und Rat über die Verwendung seiner Erzeugnisse zur Verfügung. Er haftet
    jedoch nur dann nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes, wenn hierfür ein
    besonderes Entgeld vereinbart wurde.
    6.4.9. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit der
    Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für
    Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Käufer gegen
    das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.
    6.4.10. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit das
    Produkthaftungsgesetz Anwendung findet
    6.5. Eigentumsvorbehalt
    6.5.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
    Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund
    gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden
    Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit
    ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
    6.5.2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung
    erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn.
    Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt
    vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache
    wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer
    verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Vorsorglich werden die dem
    Käufer vom Verkäufer gelieferten Waren auch sicherungsübereignet, die Übergabe
    wird dadurch ersetzt, dass der Käufer diese Gegenstände unentgeltlich für den
    Verkäufer verwahrt.
    6.5.3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
    Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
    Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind in keinem Falle zulässig. Die aus
    dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen
    (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer
    bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab.
    Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen
    Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
    Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen
    Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
    6.5.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das
    Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
    6.5.5. Bei vertragswidrigem Verhalten oder Verzug des Käufers ist der Verkäufer
    berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggfls. Abtretung der
    Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme
    sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Käufer liegt – soweit nicht
    das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
  7. Gerichtsstand und Wirksamkeit
    Der Gerichtstand der NK Light Niklas Schmitt ist München.
    Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die
    Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

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